Auf dem Landesjustizportal Niedersachsen wurde ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 06.08.2019 (Az.: 13 U 35/19) veröffentlicht, der bestätigt, dass die Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als „Käsealternative“ nicht als unzulässige Bezeichnung des Produktes als „Käse“ anzusehen ist. Durch die Angabe „Käsealternative“ werde das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich gerade nicht um Käse, sondern um etwas anderes, nämlich ein Alternativprodukt zu Käse handelt.

Das beklagte Unternehmen stellt vegane Lebensmittel aus Cashewkernen her und vertreibt diese über verschiedene Absatzkanäle. Sowohl auf dessen Homepage als auch auf den Verpackungen wurden die betroffenen Produkte als „Vegane Käse-Alternative“ und/oder „Gereifte Käse-Alternative“ bezeichnet. Dies erachtete die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerb e.V., als unzulässig und mahnte das Unternehmen ab.

In erster Instanz wurde die beim Landgericht Stade erhobene Klage abgewiesen. Weiterführende Informationen zur Entscheidung der ersten Instanz erhalten Sie hier. Gegen das ablehnende Urteil hat die Klägerin Berufung beim OLG Celle eingelegt. Aufgrund des vorgenannten Beschlusses wurde die Berufung durch die Klägerin zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts Stade aus der ersten Instanz ist mithin rechtskräftig.

In seinem Hinweisbeschluss führt das OLG Celle aus, dass es die Auffassung des Landgerichts Stade, dass das Produkt mit dem Begriff „Käsealternative“ gerade nicht als „Käse“ bezeichnet wird, teilt. Auch stelle die Angabe „…Alternative“ weder einen klarstellenden noch einen beschreibenden Zusatz dar, der auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produktes hinweist, wie es bspw. bei den unzulässigen Bezeichnungen „Tofu Butter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie Cheese“ oder „Cashew-Käse“ etc. der Fall wäre. Entsprechende Wortkombinationen sind auch nach Auffassung des entscheidenden Senats zur Irreführung geeignet, da sie dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen besteht. Von der Bezeichnung „Käsealternative“ gehe jedoch für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine vergleichbare Irreführungsgefahr aus. Die Bezeichnung „Käsealternative“ gebe gerade keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt vor, sondern weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich eben nicht um Käse handelt.

Weiterhin stellt das OLG Celle klar, dass die Angabe „Käsealternative“ in der Bezeichnung des Produktes Verbraucher zutreffend darüber informiere, dass es sich bei dem Produkt zwar nicht um das Milcherzeugnis Käse, aber um ein Produkt aus Cashews handelt, das alternativ zu Käse bspw. als Brotbelag genutzt oder ohne weitere Zubereitung verzehrt werden kann. Eine Irreführung des Verbrauchers sei daher ausgeschlossen.

Bewertung der Entscheidung:

Der Entscheidung des OLG Celle ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollen lediglich sicherstellen, dass Produkte, die den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen, nicht mit nach der Verordnung besonders geschützten Bezeichnungen bezeichnet werden sollen. Vereinfacht gesagt soll verhindert werden, dass andere Produkte als Milcherzeugnisse unmittelbar oder mittelbar mit einem geschützten Begriff aus den Vermarktungsnormen bezeichnet werden.

Der Schutz der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 ist jedoch keinesfalls im Sinne eines absoluten „Begriffsverwendungsverbotes“ oder einer Tabuisierung zu verstehen. So ist es nach den Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LMIV zulässig, eine beschreibende Bezeichnung für Alternativprodukte zu verwenden und in dieser auf eine Verwendung des Erzeugnisses als Alternative zu Käse hinzuweisen. Auch bei Informationen über Geschmacksrichtungen sind entsprechende Inbezugnahmen zulässig und erforderlich. So kann bspw. ein Aroma, das in dem Produkt für einen Käsegeschmack sorgt, als „Käse-Aroma“ bezeichnet und hierauf in der Bezeichnung des Lebensmittels mit der Angabe „mit Käsegeschmack“ hingewiesen werden.

Hervorzuheben ist, dass das OLG Celle die Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Produktaufmachung getroffen hat, weshalb die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Alternativprodukte angewendet werden kann. Es ist daher stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Grenzen einer zulässigen Bezugnahme auf geschützte Bezeichnungen aus dem Milchsektor eingehalten werden, um Abmahnungen und Beanstandungen zu vermeiden.