Am 12.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Verordnungstext kann hier abgerufen werden.

Die Verordnung hat das Ziel, die Beseitigung der Zwangsarbeit in all ihren Formen zu fördern. Zu diesem Zweck führt diese nunmehr neue Vorschriften ein, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen. Dabei wird in der Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Verordnung keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure eingeführt werden. Stattdessen enthält die Verordnung neue Maßgaben dazu, wie die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehenden Sorgfaltspflichten umgesetzt werden müssen und wie sich etwaige Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten rechtlich auswirken.

Diesem Zweck folgend sieht die Verordnung ein grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens sowie der Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten, zu denen auch Lebensmittel zählen, auf dem Unionsmarkt vor. Auch die Ausfuhr solcher Produkte wird verboten. Die Verordnung erstreckt sich auch auf Produkte, die online oder über andere Formen des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden.

Die Verordnung ist bereits am 13.12.2024 in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen ab dem 14.12.2027. Einige Vorgaben, die an die zuständigen Behörden sowie die Kommission adressiert sind, gelten jedoch bereits ab dem 13.12.2024. Diese betreffen beispielsweise die Nutzung und Errichtung von Informations- und Kommunikationssystemen, Datenbanken sowie die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen zum Austausch relevanter Daten, anhand derer die Einhaltung der Verordnung kontrolliert werden soll.

Weiterhin ist hervorzuheben, dass die Kommission nach den Vorgaben der Verordnung bis zum 14.06.2026 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung entwerfen und veröffentlichen soll, die den Wirtschaftsbeteiligten bei deren Umsetzung behilflich sein sollen.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Behörden bei Verstößen gegen die Verordnung dazu angehalten sind, konkrete Maßnahmen zu treffen. Zu diesen zwingend zu treffenden Maßnahmen zählt nicht nur das Verbot des weiteren Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie ein Verbot ihrer Ausfuhr, sondern auch die Verpflichtung der betroffenen Wirtschaftsakteure, die bereits in Verkehr gebrachten oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkte vom Markt zu nehmen und ggf. noch existente Internetangebote zum Vertrieb der Waren zu entfernen. Weiterhin sollen die Behörden gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren die Anordnung treffen, die betroffenen Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Bei dem „Aus-dem-Verkehr-ziehen“ im Sinne der Verordnung handelt es sich im Ergebnis um die abfallrechtliche Beseitigung der Produkte. Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, sind daher entweder zu recyceln oder, sofern dies nicht möglich ist, unbrauchbar zu machen und zu entsorgen.

Sofern es sich um verderbliche Produkte, z. B. Lebensmittel handelt, müssen diese vorrangig für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Initiativen gespendet werden oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht werden.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Verordnung einen sehr weitreichenden Ansatz verfolgt. Erfolgt die Ernte von Tomaten beispielsweise unter Zwangsarbeit und werden aus diesen Tomaten in der Folge Verarbeitungserzeugnisse hergestellt, z. B. Soßen oder Ketchup, so sind nicht nur die Tomaten, sondern auch die daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnisse erfasst und müssen aus dem Verkehr gezogen werden.

Auch wenn die Anwendung der Verordnung durch Lebensmittelunternehmen noch einige Zeit entfernt liegt, sind Lebensmittelunternehmer gut beraten, die neuen Vorgaben frühzeitig zu analysieren und rechtzeitig mit der Umsetzung der Verordnung bzw. der Anpassung der betrieblichen Prozesse zu beginnen.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans