Wie wir bereits berichtet haben, hat die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) in den vergangenen Monaten Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs erarbeitet. Die Berichterstattung finden Sie hier.

Am 20.12.2018 wurden im Bundesanzeiger die Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs bekannt gegeben. Die Fundstelle im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Die Leitsätze wurden zusätzlich auch auf der Internetadresse der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission veröffentlicht.

Den veröffentlichten Leitsätzen ist zu entnehmen, dass ein Großteil der Regelungen aus dem ersten bekannt gemachten Entwurf der Leitsätze beibehalten wurde.

Die Leitsätze finden auf vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs Anwendung, die als solche ausgelobt werden und sich mit ihrer Bezeichnung, ihrem Produktnamen oder ihrer Aufmachung an verkehrsübliche Bezeichnungen, z. B. solche der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, anlehnen.

Die Definitionen der Begriffe „vegetarisch“ und „vegan“ stimmen mit den Definitionen der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 22.04.2016 überein.

Die Leitsätze führen ein neues Kennzeichnungskonzept für die Erzeugnisse ein, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Dieses Konzept sieht vereinfacht dargestellt vor, dass obligatorisch auf den veganen und vegetarischen Charakter unter Nennung der maßgeblichen Ersatzzutat an „einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar“ hingewiesen werden muss.

Anlehnungen an übliche Bezeichnungen sowie bestimmte Aufmachungen werden im Rahmen eines abgestuften Konzeptes von der Ähnlichkeit des Produktes zu dem in Bezug genommenen Produkt abhängig gemacht:

  • Anlehnungen an Bezeichnungen speziell gewachsener Fleischteilstücke, für Koch- und Rohpökelwaren (z. B. „Schinken“) oder an Tierarten werden als nicht üblich angesehen, es sei denn, es besteht eine weitgehende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs, insbesondere hinsichtlich des Aussehens, der Textur und des Mundgefühls.
  • Anlehnungen an Bezeichnungen zugeschnittener Fleischstücke (z. B. „-Schnitzel“) sowie an Lebensmittel aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch (z. B. „-Frikadellen“) werden hingegen als üblich erachtet, soweit eine hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht (insbesondere in Hinsicht auf Aussehen und Mundgefühl).
  • Anlehnungen an Bezeichnungen an Kategorien von Wurstwaren (z. B. Streichwurst, Bratwurst) seien ebenfalls üblich, soweit eine hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht. Auch hier muss dieses Kriterium insbesondere in Hinsicht auf das Aussehen und das Mundgefühl gegeben sein.
  • Die Verwendung von Bezeichnungen für spezifische Wurstwaren (z. B. „Lyoner“, „Salami“, „Leberwurst“) in der Variante „Vegetarische Lyoner“ soll wiederum unüblich sein. Entsprechende Angaben sollen jedoch zur näheren Beschreibung für vegane und vegetarische Lebensmittel verwendet werden können, soweit eine hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs, in Bezug auf das Aussehen, den Geruch, den Geschmack und die Konsistenz besteht. Entsprechende Beschreibungen müssen jedoch durch zusätzliche Angaben wie beispielsweise „…Typ“ oder „…nach Art“ etc. ergänzt werden (z. B. „Vegetarischer Brotbelag aus Sojaeiweiß Typ Lyoner“).

Dieses abgestufte Konzept wird auch auf Bezeichnungen aus anderen Leitsätzen, z. B. aus den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse, Krebs- und Weichtiere, übertragen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeiten zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs in weiten Teilen die aktuell bestehende Verkehrsauffassung zu vegetarischen und veganen Erzeugnissen sowie deren Aufmachung und Bezeichnung wiedergeben. Gleichzeitig erfolgen jedoch auch zahlreiche beschreibende Erläuterungen, die prägend wirken sollen und zur Herausbildung einer künftigen Verkehrsauffassung dienen sollen.

Unternehmer, die vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeiten zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs herstellen und vertreiben, die in den Anwendungsbereich der neuen Leitsätze fallen, werden sorgsam zu prüfen haben, ob aufgrund der neuen Leitsätze Kennzeichnungsanpassungen ihrer Produkte erforderlich sind. Weiterhin wird zu beobachten sein, ob die vorgenommenen Prägungen auf Zustimmung stoßen und eine Entwicklung der Verkehrsauffassung in die gewünschte Richtung erfolgen wird.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans