Im Amtsblatt der EU wurden am 09.02.2022 zwei neue Durchführungsverordnungen bekannt gemacht, mit denen Mehlwürmer (Tenebrio molitor) und Ackermansia muzinifila-Bakterien als neuartige Lebensmittel zugelassen werden.

Die Zulassung der Mehlwürmer (Tenebrio molitor) erfolgt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/169, die in gefrorener und getrockneter Form sowie als Pulver als solche vertrieben werden dürfen. Die Zulassung gilt bis zum 01.03.2027 ausschließlich für das Unternehmen Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande, da die Zulassung auf Daten beruht, die bis zu dem vorgenannten Datum besonders geschützt werden.  Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von der genannten Firma in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz unterliegen oder er hat die Zustimmung des Zulassungsinhabers.

Das neuartige Lebensmittel muss die Bezeichnung „gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“, „getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“ oder „pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“ tragen. Sofern das neuartige Lebensmittel als Zutat eingesetzt wird, muss in der Kennzeichnung des Enderzeugnisses ein Hinweis erfolgen,  dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Die Zulassung der Ackermansia muzinifila-Bakterien erfolgt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/168. Auch diese Zulassung gilt aufgrund des gewährten Datenschutzes bis zum 01.03.2027 ausschließlich für den Antragsteller A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert, Belgien. Das neuartige Lebensmittel wird als Zutat für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans