Hinweise der AFFL zur Anpassung von Identitätskennzeichen
Wie wir bereits am 22.04.2024 berichtet haben, wurde am 19.04.2024 die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 im Amtsblatt der EU bekanntgemacht, mit der zahlreiche Änderungen der Anhänge II und III der Hygieneverordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt sind. Diese Neuregelungen sehen u. a. vor, dass eine Umstellung des Identitätskennzeichens nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen hat. Danach muss die bisher genutzte Abkürzung in dem Identitätskennzeichen „EG“ (für Europäische Gemeinschaft) bis spätestens zum 31.12.2028 durch die Abkürzung „EU“ (für Europäische Union) ersetzt werden.
Im Rahmen dieser Umstellung sind in der Praxis zahlreiche Fragen aufgeworfen worden. U. a. stellte sich die Frage, welche Variante des Identitätskennzeichens bis zum Ablauf der Übergangsfrist verwendet werden kann, beispielsweise im Rahmen der Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Auch stellt sich für zahlreiche Unternehmen in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Umstellung durch die jeweiligen Unternehmen eigenständig erfolgen kann oder ob es hierfür einer Genehmigung der Behörde sowie ggf. einer Anpassung des Zulassungsbescheides bedarf.
Aufgrund der zahlreichen Fragen hat sich der Lebensmittelverband Deutschland zwischenzeitlich an die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) gewandt. Zwischenzeitlich hat die AFFL zu diesen verschiedenen Fragen im Rahmen der 44. Sitzung am 03. und 04.12.2024 unter TOP 7.4 einen Beschluss gefasst.
In dem Beschluss teilt die AFFL mit, dass sie die Regelungen zur Änderung der Identitätskennzeichen wie folgt auffasst:
Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist grundsätzlich an Lebensmittelunternehmer gerichtet. Aus diesem Grund können die Unternehmen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels bis zum Ende der Übergangsfrist beide Varianten des Identitätskennzeichens verwenden.
Hiervon zu trennen sei die Frage einer möglichen Genusstauglichkeitskennzeichnung unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben. Hierzu führt die AFFL aus, dass die Vorgaben für diese Tätigkeit durch das EU-Kontrollrecht vorgegeben sind. Eine Änderung der zugrundeliegenden rechtlichen Regelungen soll wohl in Kürze erfolgen.
Aufgrund der Änderung in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt die neue Version des Identitätskennzeichens unmittelbar. Hierzu stellt die AFFL weiterhin klar, dass die Zulassungsbehörden grundsätzlich gemäß der AVV Lebensmittelhygiene zur Umsetzung der Vorgaben des EU-Rechts nur die Zulassungsnummer für die jeweiligen Betriebe erteilen. Die Zulassungsnummer ihrerseits ist Teil des anzugebenden Identitätskennzeichens.
Da das Identitätskennzeichen somit in der Regel nicht im Zulassungsbescheid vorgegeben wird, kann dieses grundsätzlich auch durch die Unternehmen eigenständig geändert werden. Eine Anpassung bestehender Zulassungsbescheide ist hingegen nur dann erforderlich, wenn die Zulassungsbescheide im Einzelfall die Form des Identitätskennzeichens im verfügenden Teil des Bescheides als Regelungsinhalt enthalten. In letztgenannten Fällen bedarf es einer Anpassung des Zulassungsbescheides durch die zuständigen Behörden, bevor das neue Identitätskennzeichen verwendet werden kann.
Darüber hinaus verweist die AFFL im Hinblick auf den Export von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Drittländer auf aktuelle Bemühungen des BVL, eine pragmatische Lösung für die Umstellung mit den Drittländern herbeizuführen. Konkrete Absprachen für eine Umstellung mit den Drittländern liegen jedoch bisher noch nicht vor und bleiben abzuwarten. Die AFFL spricht sich in ihrer Mitteilung für eine Regelung zur Listung aus, die nur die Zulassungsnummer und nicht das vollständige Identitätskennzeichen enthält, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.
Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans