Am heutigen Tag hat der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung zur Reichweite des Schutzes der Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ verkündet. Die Entscheidung ist hier abrufbar. Streitige Frage in dem Verfahren war, ob das Aufschneiden und Verpacken von „Schwarzwälder Schinken“ auf das geografisch geschützte Herstellungsgebiet beschränkt werden kann oder ob dies auch an anderen Orten zulässig ist.

Das Bundespatentgericht hatte dem EuGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Hintergrund war ein Antrag des Schutzverbandes auf Änderung der Produktspezifikation, die auch das Schneiden und Verpacken auf das geografisch geschützte Herkunftsgebiet beschränken sollte.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass das Erfordernis der Aufmachung, also auch das Schneiden und Verpacken eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es sei aber Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen, die die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betreffen, durch eines der vorgenannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Somit spielt der EuGH teilweise die abschließende Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück, was nun darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall des „Schwarzwälder Schinkens“ ein Verbot des Schneidens und Verpackens außerhalb des geschützten geografischen Gebietes zulässig ist.

 

Redaktion: Manuel Immel