EuGH-Entscheidung zu den Anforderungen an den Transport von Küchen- und Speiseabfällen
Mit Urteil vom 23.05.2019 hat der EuGH entschieden, dass für die Verbringung von tierischen Nebenprodukten in Form von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt, es sei denn, diese sieht ausdrücklich die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen vor.
Sachverhalt:
Ein deutsches Unternehmen transportiert gewerbsmäßig Lebensmittel- und Speisereste einschließlich tierischer Nebenprodukte. Im Jahr 2014 sammelte das Unternehmen in den Niederlanden Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 ein, die nach Deutschland befördert, dort weiterverarbeitet und in einer Biogasanlage verwertet werden sollten. Während des Transports erfolgte eine Kontrolle durch die deutsche Polizei. Die deutsche Landwirtschaftskammer wurde über den Transport informiert und ordnete gegenüber dem Unternehmen den Rücktransport des Materials in die Niederlande an, weil die Firma nicht das Notifizierungsverfahren gem. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt habe.
Hiergegen wehrte sich das Unternehmen auf dem Klageweg, weil es der Auffassung war, dass für die Verbringung der Küchen- und Speiseabfälle nicht die abfallrechtlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, sondern ausschließlich die der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beachten seien, wonach es für den Transport entsprechender Materialien keiner vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung durch die zuständigen Behörden, sondern lediglich einer Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bedarf.
Entscheidung:
Der EuGH gab dem klagenden Unternehmen Recht.
Bei den transportierten Küchen- und Speiseabfällen bzw. Lebensmittelresten handele es sich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 gem. Art. 10 Buchstabe p) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einer Biogasanlage verwertet werden sollten und daher gem. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe g) Unterabs. iii) derselben Verordnung von deren Anwendungsbereich erfasst seien.
Sodann führt der EuGH aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und die Bedingungen hierfür abschließend regelt. Dies begründet der EuGH damit, dass bereits dem Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu entnehmen ist, dass diese auf eine Vermeidung von Redundanzen mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – der Vorgängerregelung zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – abziele. Weiterhin sei den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entnehmen, dass die Verordnung einen kohärenten und umfassenden Rahmen an Hygienevorschriften für die Handhabung tierischer Nebenprodukte, unter anderem auch für deren Transport, vorsehe. Den Erwägungsgründen 57 und 58 sei zusätzlich zu entnehmen, dass eine Kohärenz zwischen den Unionsvorschriften insbesondere im Zusammenspiel mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hergestellt werden sollte.
Hieraus schlussfolgert der EuGH zutreffend, dass die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein abschließendes Regelungskonzept darstellt und abfallrechtliche Regelungen nur dann Anwendung finden können, wenn in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechende Ausnahmeregelungen vorgesehen sind. Dies sei beispielsweise bei Art. 48 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Fall, wonach bestimmtes Material der Kategorie 1 und 2, das mit Abfall vermischt und kontaminiert wurde, der in der Entscheidung 2000/532 als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedsstaaten versandt werden darf. Ähnliche Regelungen würden sich indes auch in Art. 41 Abs. 2 Buchstabe b) bzw. Art. 43 Abs. 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 finden.
Im Bereich der Beseitigung von Abfällen bzw. tierischen Nebenprodukten entstehen immer wieder Streitigkeiten darüber, ob die Regelungen des jeweiligen Rechtsgebietes ausschließlich oder parallel zueinander Anwendung finden. Das Urteil des EuGH ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da nunmehr klargestellt wurde, dass es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 um ein vollharmonisiertes Regelungsregime handelt, das grundsätzlichen Vorrang vor anderen gegebenenfalls einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften genießt, sofern nicht die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 selbst oder andere spezialgesetzliche Vorschriften eine parallele Anwendung vorsehen.
Redaktion: Dr. Clemens Comans