Mit Schreiben vom 27.08.2019 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) die nordrhein-westfälischen Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie den Lebensmittelverband Deutschland e. V. und den Deutschen Verband unabhängiger Prüflaboratorien e. V. über einen neuen Erlass zur Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern informiert. Dieser betrifft zum einen den Vollzug des § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ZoonoseV) und zum anderen den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/625/EU zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien.

Er betrifft ausschließlich Lebensmittelunternehmer, die einen Betrieb in Nordrhein-Westfalen haben sowie die Labore, die Proben solcher Betriebe untersuchen.

Im Hinblick auf die ZoonoseV wird betont, dass Lebensmittelunternehmer zur Durchführung betriebseigener Kontrollen auf Zoonoseerreger verpflichtet sind, in deren Rahmen Rückstellproben des Probenmaterials angefertigt werden müssen. Es wird empfohlen, die hierfür erforderlichen Mengen mit dem beauftragten Labor abzustimmen und etwaige Aufträge schriftlich zu vergeben. Ebenso wird betont, dass sich die Pflicht zur Bildung von Rückstellproben ausschließlich auf Lebensmittelproben beschränkt, weshalb beispielsweise Umfeldproben nicht erfasst sind.

Sodann weist das MULNV NRW darauf hin, dass im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern eine Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen (Veterinär-)Behörden besteht. Die Mitteilung kann durch den Lebensmittelunternehmer selbst oder aber das beauftragte Labor erfolgen. Im letztgenannten Fall wird auch bezüglich der Mitteilung eine schriftliche Beauftragung empfohlen. Die im Falle einer Meldung mindestens mitzuteilenden Informationen benennt das MULNV NRW sodann wie folgt:

  1. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
    2. Entnahmeort, sofern abweichend von 1.,
    3. Probenahmedatum,
    4. Untersuchtes Lebensmittel (Matrix), Chargennummer, ggf. MHD,
    5. Probenart im Fall von Schlachtkörperproben (z. B. Kratzschwamm, Halshaut),
    6. Probenidentifizierungsnummer (z. B. Tagebuchnummer),
    7. Untersuchungsdatum,
    8. Untersuchungsmethode,
    9. Untersuchungsergebnis (Erreger, ggf. Subtyp).

Im Falle des Nachweises von Zoonosen ist die Herstellung eines Isolates erforderlich, das bis zu drei Monate aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen bzw. auszuhändigen ist. Sofern das untersuchende Labor nicht dazu berechtigt oder nicht in der Lage ist, ein solches Isolat herzustellen, muss der Lebensmittelunternehmer ein geeignetes Labor beauftragen.

Schließlich weist das MULNV NRW im Zusammenhang mit der ZoonoseV darauf hin, dass die für die Überwachung der Eigenkontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zuständigen Behörden im Rahmen dieser Kontrolle auch die Umsetzung der ZoonosenV zu überprüfen haben.

Im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU wird auf Art. 3 dieses Durchführungsbeschlusses verwiesen, wonach die zuständigen Behörden auf durch den Lebensmittelunternehmer gewonnene Isolate von Salmonella spp. zugreifen können, sofern diese nach den nationalen Bekämpfungsprogrammen gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 gewonnen wurden und ein solcher Rückgriff notwendig ist, weil sich über die amtlichen Kontrollen nicht in ausreichendem Maße Isolate gewinnen lassen. Dieser Fall liege vor, weshalb beim Nachweis von Salmonellen in Lebensmittelproben aus Eigenkontrolluntersuchungen am Schlachthof gem. der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Salmonella-Isolate herzustellen seien. Dies betreffe allerdings nur Proben der im Folgenden genannten Tierarten aus Schlachtbetrieben mit hoher Schlachtkapazität:

  • Schlachtkörper von Masthähnchen und Mastputen,
  • Schlachtkörper von Mastschweinen sowie
  • Schlachtkörper von unter einem Jahr alten Mastrindern.

Die Isolate müssen an das Bundesinstitut für Risikobewertung übersandt werden. Hierfür steht ein elektronisches Einsendeformular bereit. Für Isolate, die aus Eigenkontrolluntersuchungen von Mastschweinen am Schlachthof gewonnen wurden, wird auf ein gesondertes Formular verwiesen, das reduzierte Angaben erfordert.

Abschließend weist das MULNV NRW in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Übersendung der Isolate an das BfR die Mitteilung nach der ZoonoseV an die zuständigen Behörden nicht ersetzt und erläutert sodann, dass derartige Mitteilungen nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verwendet werden dürfen. Da jedoch auch keine Vorschriften bestehen, die eine verwaltungsrechtliche Ahndung ermöglichen, wurde das BMEL von der AFFL gebeten, entsprechende verwaltungsrechtliche Ahndungsmöglichkeiten zu schaffen.

Ob andere Bundesländer ebenso verfahren oder verfahren werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist in Nordrhein-Westfalen mit entsprechenden Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu rechnen. Die Lebensmittelunternehmer sollten ihre Eigenkontrollkonzepte daher auf die Übereinstimmung mit dem Erlass überprüfen.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans, Christian Weigel