Mit Datum vom 13.01.2021 hat die EFSA ihre erste Risikobewertung zu einem Insekt veröffentlicht, das als Lebensmittel verwendet werden soll. Die Risikobewertung bezieht sich auf getrocknete Larven des gelben Mehlwurms (Tenebrio molitor), die als ganzes Insekt oder als Insektenmehl verwendet werden sollen. Die Risikobewertung kann hier abgerufen werden.

In der Risikobewertung kommt die EFSA zu dem Ergebnis, dass der Verzehr des neuartigen Lebensmittels ernährungsphysiologisch nicht nachteilig ist und das neuartige Lebensmittel unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendungszwecke sowie der beabsichtigten Verwendungsmengen sicher ist.

Jedoch wird festgestellt, dass aufgrund jüngerer Studien davon auszugehen ist, dass Personen, die allergisch auf Krebstierbestandteile bzw. Milben reagieren, auch allergisch auf die Proteine des gelben Mehlwurms reagieren können. Weiterhin weist die EFSA darauf hin, dass zusätzliche Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese in den Futtermitteln vorhanden sind, mit denen die Insekten gefüttert werden. Dies könne auch Allergene umfassen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) aufgeführt sind.

Die EFSA empfiehlt daher, weitere Untersuchungen zu dem Allergenpotential der Larve des gelben Mehlwurms inklusive Kreuzreaktionen zu anderen Allergenen vorzunehmen.

Mit der vorgenannten Risikobewertung ist ein wesentlicher Schritt zur Zulassung der Mehlwurmlarve als neuartiges Lebensmittel getan. Nunmehr wird die Kommission einen Regelungsvorschlag für eine Zulassung von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel erarbeiten, der dann Grundlage für eine Zulassung sein wird. Aufgrund der Ausführungen der EFSA ist davon auszugehen, dass das neuartige Lebensmittel sowie daraus hergestellte Lebensmittel einen Warnhinweis tragen müssen, der auf das potenzielle Allergenpotenzial hinweist. Entsprechende Hinweise erfolgen in der Praxis bereits auf freiwilliger Grundlage. Sobald der Inhalt der Zulassung bekannt wird, werden Hersteller entsprechender Erzeugnisse jedoch dazu angehalten sein, die Kennzeichnung ihrer Produkte zu überprüfen und gegebenenfalls an die Erfordernisse der Zulassung anzupassen.

Aufgrund der bisherigen Erfahrung ist damit zu rechnen, dass eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel im Laufe des Jahres 2021 erfolgen wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrieb von Lebensmitteln, die gelbe Mehlwürmer oder daraus gewonnenes Mehl enthalten, bis zum Zeitpunkt der Zulassung rechtlich zulässig bleibt, da aus diesen hergestellte Lebensmittel von der Übergangsregelung des Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 profitieren.

Redaktion: Dr. Clemens Comans