Auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wurden zwischenzeitlich die aktuellen Stellungnahmen des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) veröffentlicht. Der ALS hat die Aufgabe, die Untersuchungen und Beurteilungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs, die dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterliegen, innerhalb der Überwachungsbehörden der 16 Bundesländer abzustimmen.

Die aktuellen ALS-Stellungnahmen sind hier abrufbar.

Besonders erwähnenswert sind dabei die nachfolgenden Stellungnahmen:

In seiner Stellungnahme Nr. 2018/12 stellt der ALS klar, dass eingetragene Wort- und/oder Bildmarken neben den für sie spezialgesetzlich geltenden markenrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Lauterkeit der Informationspraxis auch den kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften für Lebensmittel und damit insbesondere Art. 7 LMIV unterfallen. In diesem Zusammenhang stellt der ALS zutreffend klar, dass die Verwendung eingetragener Wort- und/oder Bildmarken bei bestimmten Lebensmitteln im Einzelfall irreführend i. S. v. Art. 7 LMIV sein kann.

In der Stellungnahme Nr. 2018/15 setzt sich der ALS mit Bezeichnungen von zusammengesetzten Zutaten aus Früchten und Fruchtsaft im Zutatenverzeichnis auseinander. So werden im Zutatenverzeichnis von Fruchtaufstrichen beispielsweise Begriffe wie „Früchte“ oder „Fruchtmischung“ aufgeführt. Der ALS betont in seiner Stellungnahme, dass es sich bei solchen Angaben nicht um rechtlich vorgegebene oder übliche Bezeichnungen i. S. v. Art. 18 Abs. 2 und/oder Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil E Nr. 1 LMIV für eine zusammengesetzte Zutat aus Früchten und Fruchtsaft handelt. Die einzelnen Früchte seien daher namentlich getrennt von der Angabe „Fruchtsaft“ im Verzeichnis der Zutaten anzugeben.

In der Stellungnahme Nr. 2018/19 betont der ALS zutreffend, dass Allergene bei Weinen in online verfügbaren Preislisten bzw. Weinlisten gem. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a) LMIV gekennzeichnet werden müssen, wenn anhand dieser Listen Weine online oder auch telefonisch bestellt werden können. Zu denken ist hier insbesondere an Sulfite.

Die Stellungnahmen des ALS sind Sachverständigenäußerungen, die keinen formellen Gesetzescharakter besitzen und daher auch keine Rechtsverbindlichkeit für sich beanspruchen können. Sie stellen jedoch neben anderen Quellen praktisch besonders relevante und wichtige Auslegungshilfen dar.

 

Redaktion: Dr. Clemens Comans