Am 09.05.2019 erfolgte im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung von Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse. Die Leitsätze können unter folgendem Link abgerufen werden.

Die wesentlichen Änderungen sind folgende:

Die Regelung zur Speisegelatine nach Leitsatzziffer 1.315 wird sprachlich angepasst. Das vom Leitsatzgeber bereits mit der letzten Änderung angestrebte Ergebnis soll nun eindeutiger formuliert werden. Vereinfacht gesagt soll Speisegelatine in Fleischerzeugnissen von derselben Tierart stammen, aus dem auch das Fleischerzeugnis hergestellt wird. Ist das nicht der Fall, muss ein entsprechender Hinweis erfolgen.

In den Regelungen zur Bezeichnung in Leitsatzziffer 2.11 sollen verschiedene Klarstellungen erfolgen. Die Anwendung war im Einzelfall schwierig, da die Leitsätze zwei verschiedene Fleischdefinitionen enthalten. Die Fleischdefinition nach Leitsatzziffer 1 bezieht sich auf alle genießbaren Teile eines Schlachttieres, also beispielsweise auch Nebenprodukte der Schlachtung wie Innereien. Die Fleischdefinition nach Leitsatzziffer 1.1 betrifft demgegenüber nur Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett- und Bindegewebe. Die jetzt erfolgten Klarstellungen sollen verdeutlichen, auf welche Fleischdefinition im Einzelfall Bezug genommen wird.

Die Regelung zur Spitzenqualität nach Leitsatzziffer 2.12 erhält ebenfalls eine Klarstellung, die Bierschinken (2.224.1) und Schabefleisch (2.507.3) betrifft. Wenn diese Erzeugnisse als Spitzenqualität in den Verkehr gebracht werden, muss jedenfalls der absolute BEFFE-Gehalt um ein Zehntel erhöht werden. Bei der vorherigen Formulierung dieser Passage waren Diskussionen darüber entstanden, ob Bierschinken und Schabefleisch für eine Auslobung als Spitzenqualität überhaupt eine Erhöhung gegenüber Mittelqualitäten aufweisen müssen. Diese Diskussion ist nun geklärt.

Schließlich wird der Begriff des Muskelabriebs, auf den in vielen einzelnen Regelungen Bezug genommen wird, durch eine neue Fußnote 30 am Ende der Leitsätze konkretisiert. Das Kriterium Muskelabrieb ist danach i. S. v. „wabig vernetzten Bezirken mit einer Porengröße über 5 µm und mindestens drei vollständigen Vakuolen auf einer Stelle“ zu verstehen. Die Klarstellung betrifft den Begriff Muskelabrieb, beispielsweise im Zusammenhang mit den Regelungen zu Formfleisch nach Leitsatzziffer 2.19 Abs. 2, zu Kochschinken nach Leitsatzziffer 2.341 Abs. 5 und in der Vorbemerkung zu gewolften und ähnlich zerkleinerten Erzeugnissen nach Leitsatzziffer 2.507.

Für Corned Beef in Gelee bzw. Deutsches Corned Beef nach Leitsatzziffer 2.2332.2 wird klargestellt, dass die eingesetzte Gelatine von der Tierart Rind stammen muss. Bei Verwendung von Schwarten oder Speisegelatine anderer Tierarten muss ein entsprechender Hinweis in der Bezeichnung erfolgen.

Die jetzigen Änderungen im Bundesanzeiger sind teilweise nur verständlich, wenn der Text der bisherigen Leitsätze daneben liegt. Eine konsolidierte Fassung, in der die nunmehr veröffentlichten Änderungen eingearbeitet sind, soll in der 21. Kalenderwoche auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bzw. der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) veröffentlicht werden.

Zur Kennzeichnung von industriell hergestelltem Kochschinken, der nach Leitsatzziffer 2.341 Abs. 5 als „aus Schinkenteilen zusammengefügt“ gekennzeichnet werden soll, konnte sich die Lebensmittelbuch-Kommission auf keine mehrheitsfähige Änderung verständigen. Gleichwohl liegen dem zuständigen Fachausschuss weitere Anträge vor, so dass das Thema Kochschinken im Laufe dieses Jahres erneut beraten wird.

 

Redaktion: Sascha Schigulski