„Aceto Balsamico“ ist keine unzulässige Anspielung auf „Aceto Balsamico di Modena“ (g.g.A.)
Mit Urteil vom 04.12.2019 hat der EuGH entscheiden, dass die Angabe „Balsamico“ kein besonders geschützter Begriff ist, so dass auch Essigprodukte, die nicht aus Modena stammen, als „Balsamico“ bezeichnet werden dürfen.
Der Volltext des Urteils kann hier abgerufen werden.
Sachverhalt
Bei der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ handelt es sich um eine geschützte geografische Bezeichnung (g.g.A.).
Ein deutsches Unternehmen erzeugt und vermarktet Produkte, die auf Essig aus badischen Weinen basieren und verwendet auf den Etiketten dieser Produkte u. a. die Begriffe „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Das Konsortium von Erzeugern von „Aceto Balsamico di Modena“ beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“, weil hierdurch die g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ verletzt werde. Hiergegen wehrte sich das deutsche Unternehmen mit einer Feststellungsklage, die zunächst durch das LG Mannheim abgewiesen wurde (Urteil v. 15.09.2015, Az. 2 O 187/14). Die Berufung vor dem OLG Karlsruhe hatte Erfolg (Urteil v. 09.11.2017, Az. 6 U 176/15). Das beklagte Konsortium wiederum legte Revision gegen die Berufungsentscheidung beim BGH ein, deren Erfolg maßgeblich von der Auslegung des Art. 1 der Balsamico-Bezeichnungs-VO (EG) Nr. 583/2009 abhing.
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.
Entscheidung
Mit seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Begriffe („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.
Zur Begründung führt er an, dass sich die Eintragung der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ und der sich aus ihr ergebende Schutz die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes betreffen, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genieße. Hingegen könnten die nicht geografischen Begriffe der g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff und der Begriff „balsamico“ ein Adjektiv sei, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet werde.
Geschützt ist demnach nur die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes. Die Angaben „Deutscher Balsamico“, „Deutscher Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ etc. verstoßen somit nicht gegen den Bezeichnungsschutz gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012.
Redaktion: Dr. Clemens Comans