Am 08.08.2023 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 veröffentlicht, mit der neue Endpunkte gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für bestimmte Folgeprodukte (organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel) festgelegt werden.

Ist ein Endpunkt in der Herstellungskette für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gesetzlich festgelegt und wird dieser erreicht, unterfallen die entsprechenden Materialien nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Art. 3 der delegierten Verordnung enthält den ersten Endpunkt für bestimmte organische Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Das Erreichen dieses Endpunktes setzt grundsätzlich voraus, dass die in dem Artikel aufgeführten Erzeugnisse in einem gem. Art. 24 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Folgeprodukte die für sie jeweils festgelegten Bedingungen erfüllen. Bei den umfassten Folgeprodukten handelt es sich um

  • Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3
  • Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage
  • Kompost sowie
  • verarbeitete Gülle und verarbeiteter Insektenkot.

Die vorgenannten Produkte sind jedoch von dem Endpunkt ausgenommen, wenn diese eingeführt werden, auch wenn sie in Drittländern gem. den jeweiligen Bedingungen hergestellt wurden.

Art. 4 der delegierten Verordnung enthält weitere Endpunkte in der Herstellungskette. Grundsätzlich wird auch hier vorausgesetzt, dass die in Bezug genommenen Folgeprodukte in zugelassenen Düngemittelbetrieben hergestellt werden. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die genannten Stoffe einem EU-Düngeprodukt zugemischt werden müssen, ihr Volumenanteil an dem EU-Düngeprodukt höchstens 5 % betragen darf und die Folgeprodukte ihrerseits die jeweils in Bezug genommenen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind die nachgenannten Folgeprodukte:

  • Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie anderes Material der Kategorie 2 aus dem Biodieselprozess und der Herstellung erneuerbarer Brennstoffe
  • andere Materialien der Kategorie 3 als Glycerin
  • verarbeitetes tierisches Protein aus Materialien der Kategorie 3
  • Fleisch- und Knochenmehl aus Materialien der Kategorie 2
  • Blutprodukte aus Materialien der Kategorie 3
  • hydrolysiertes Protein, einschließlich hydroylisiertem Protein aus Rückständen der Leder- oder Textilindustrie
  • Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat
  • Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte

Der dritte Endpunkt umfasst die vorgenannten Folgeprodukte, die EU-Düngeprodukten mit mehr als 5 % Volumenanteil zugemengt werden. Diese Produkte müssen die weitergehenden Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der delegierten Verordnung erfüllen.

Aufgrund der Festlegung der neuen Endpunkte in der Herstellungskette ist zu erwarten, dass zeitnah eine Ergänzung des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfolgen wird, der eine Liste der Endpunkte in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte enthält.

Die Verordnung tritt am 28.08.2023 in Kraft.

 

Redaktion: Prof. Dr. Clemens Comans