In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat neben den Angaben zur Haltungsform bei Schweinefleisch ebenfalls die Herkunftskennzeichnung für nicht vorverpacktes, also lose abgegebenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch beschlossen.

Bereits seit Anfang der 2000er Jahre wurden als Reaktion auf die damalige BSE-Krise Herkunftsvorschriften für Rindfleisch geschaffen. Die Regelungen galten und gelten dabei sowohl für vorverpacktes als auch für lose angebotenes frisches Rindfleisch. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse unterliegen keiner entsprechenden Kennzeichnungspflicht.

Die LMIV enthielt bei ihrem Inkrafttreten den Auftrag an die EU-Kommission, zu prüfen, ob andere Arten von Fleisch als Rindfleisch ebenfalls eine Herkunftsangabe tragen sollten. Die entsprechenden Regelungen wurden für die Tierarten Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 geschaffen. Diese Durchführungsverordnung gilt seit dem 01.04.2015 und beinhaltet verpflichtende Herkunftsangaben für die genannten Tierarten. Zu deklarieren sind die Angaben, wo ein Tier aufgezogen und wo es geschlachtet wurde sowie eine Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches.

Da die LMIV und damit auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen grundsätzlich nur für vorverpackte Lebensmittel gelten, bestand bisher keine Verpflichtung, bei der losen Abgabe von frischem Schweine- und Geflügelfleisch die Herkunft anzugeben. Die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Die jetzige Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Herkunftskennzeichnung insoweit auch für die jeweiligen Tierarten für lose Ware verbindlich zu machen, um das Bedürfnis der Verbraucher nach Informationen über die Herkunft von Fleisch besser zu befriedigen.

Dazu hat der Gesetzgeber eine Ergänzung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) geschaffen. Im neuen § 4b LMIDV findet sich nunmehr eine entsprechende Regelung, nach der künftig auch bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft angegeben werden muss. Die Kennzeichnung hat dabei in gleicher Weise zu erfolgen, wie sie bereits bei vorverpackten Lebensmitteln erfolgt. Anzugeben ist bspw. „Schweinefilet, aufgezogen in Deutschland, geschlachtet in Deutschland“, ergänzt um eine Angabe zur Partie.

Die Art und Weise der Kennzeichnung richtet sich ebenfalls nach der LMIDV. Die Angaben zur Herkunft des angebotenen Fleisches können bspw. über ein Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels erfolgen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronisch bereitgestellte Informationsangebote, sofern diese unmittelbar und leicht zugänglich sind. Eine mündliche Information dürfte hingegen nicht ausreichend sein.

Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gilt wie beim Rindfleisch keine Pflicht, die Herkunft des Fleisches anzugeben.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 10.08.2023 erfolgt. Die Regelungen treten am 01.02.2024 in Kraft.

 

Redaktion: Sascha Schigulski