Mit Urteil vom 07.04.2022 (Rs.: C-249/21) hat sich der EuGH zu der Beschriftung von Buttons bzw. Schaltflächen im Onlinehandel geäußert, mit denen ein Fernabsatzvertrag abgeschlossen werden soll. Die Entscheidung ist hier abrufbar.

Sachverhalt

Das klagende Unternehmen betreibt ein Hotel. Die Hotelzimmer können u. a. über das Buchungsportal www.booking.com angemietet werden. Ein Verbraucher buchte über die Website ein Hotelzimmer und klickte auf dem Buchungsportal auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche, die mit den Worten „Buchung abschließen“ beschriftet war.

Der Verbraucher erschien zu dem gebuchten Termin nicht im Hotel. In der Folge stellte das Hotel dem Verbraucher gemäß seinen AGB die Stornierungskosten in Rechnung, die dem Buchungspreis entsprachen. Der Verbraucher zahlte den geforderten Betrag nicht, weshalb das Hotel diesen verklagte.

Das zuständige Amtsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob aus der Angabe „Buchung abschließen“ wie bei den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ erkennbar wird, dass bei Betätigung des entsprechenden Buttons eine Zahlungsverpflichtung begründet wird. Weiterhin wollte das Gericht wissen, ob für die Beurteilung der Einhaltung der Formvorschriften im Fernabsatzrecht betreffend die Kennzeichnung der Schaltflächen zur Bestellung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche oder auch auf die Begleitumstände des Bestellvorganges abzustellen ist.

Hintergrund

Die Richtlinie 2011/83/EU regelt, dass die Schaltfläche für den Abschluss eines Fernabsatzvertrages bzw. für die Bestellung mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Die Richtlinie sieht hierfür standardmäßig die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ vor. Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht jedoch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, den jeweiligen Unternehmen die Verwendung anderer gleichsinniger Formulierungen zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Information über die Begründung der Zahlungsverpflichtung eindeutig ist.

In Deutschland findet sich die korrespondierende Regelung in § 312j Abs. 3 und 4 BGB, der inhaltlich mit den Vorgaben der Richtlinie identisch ist. Danach muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt dazu, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt.

Entscheidung

Der EuGH stellt unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/83/EU fest, dass die Angabe „zahlungspflichtig bestellen“ lediglich ein Beispiel ist und alternative Formulierungen möglich sind.

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB enthalte als Umsetzungsregelung der korrespondierenden Norm aus der Richtlinie keine konkreten Beispiele für Alternativformulierungen, weshalb es den Unternehmern grundsätzlich überlassen bleibe, geeignete Angaben zu wählen. Voraussetzung sei jedoch, dass aus der alternativ verwendeten Formulierung eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung aktiviert.

Bezüglich der ergänzenden Frage des Amtsgerichts, ob für die Beurteilung der Erfüllung der Formvorschriften ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche oder auf die Begleitumstände abzustellen sei, führt der EuGH aus, dass die Richtlinie 2011/83/EU eindeutig vorsehe, dass es ausschließlich auf die Beschriftung ankomme.

Unter Bezugnahme auf den konkreten Fall weist der EuGH sodann darauf hin, dass das deutsche Gericht zu prüfen habe, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des durchschnittlich interessierten und informierten Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Falls dies zu verneinen sei, müsse das Gericht feststellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig sei, sodass er nicht als eine zulässige alternative Formulierung angesehen werden könne.

Anmerkung

Auch wenn die vorgenannte Entscheidung keinen unmittelbaren Bezug zum Lebensmittelrecht aufweist, ist sie für den Bereich des Onlinehandels mit Lebensmitteln gleichwohl von hoher Relevanz. Denn auch in dem Fall, in dem Lebensmittel mittels Fernabsatzverträgen online verkauft werden, sind die Vorgaben des BGB zu Fernabsatzverträgen, insbesondere die in diesem Zusammenhang geltenden Formvorschriften, zu beachten. Sofern möglich, sollte für Schaltflächen, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, der Wortlaut „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet werden.

Die Angabe „zahlungspflichtig bestellen“ sollte bzw. darf hingegen nicht verwendet werden, wenn diese nicht auf das konkrete Vertriebskonzept passt, z. B. bei Abo-Modellen oder unverbindlichen Produktzusammenstellungen etc. So entschied beispielsweise das OLG Nürnberg mit Urteil vom 29.05.2020 (Az.: U 3 A 78/19), dass die Beschriftung eines Buttons mit der Angabe „Jetzt kaufen“ unzulässig sei, wenn neben dem reinen Produktkauf mit Betätigung der Schaltfläche weiterhin auch ein Lebensmittelabonnement abgeschlossen wird, das sich automatisch verlängert, sofern keine Kündigung erfolgt.

Unternehmer, die Lebensmittel online vertreiben, müssen bei der Verwendung alternativer Schaltflächenbeschriftungen sicherstellen, dass deren Wortlaut eindeutig zum Ausdruck bringt, dass eine Zahlungspflicht für den Verbraucher begründet wird. Anderenfalls besteht ein nicht unbeachtliches Beanstandungs- und Abmahnpotenzial.

Redaktion: Dr. Clemens Comans